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Aktuelle Entwicklungen: Update zum LkSG, EU CSDDD und deren Verknüpfung mit der EU CSRD

Am 5. Juli 2024 kündigte die deutsche Bundesregierung Änderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG) an, um es an die neue EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) anzupassen.

Am vergangenen Freitag, den 5. Juli 2024, war ein ereignisreicher Tag für Unternehmen in Deutschland und Europa, die sich mit Nachhaltigkeit beschäftigen. 

 

EU CSDDD

Die EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (EU CSDDD) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt nach 20 Tagen in Kraft. Diese Verordnung ist nun der beste regulatorische Benchmark für Unternehmen weltweit, die ihre menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichtenprozesse aufbauen oder verbessern möchten. 

Besonders für Unternehmen, die ebenso unter die EU CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) fallen, und somit bereits über ihre Sorgfaltspflichtenprozesse im Bereich Menschenrechte und Umwelt berichten müssen, ist es sinnvoll, sich bereits jetzt mit der CSDDD auseinanderzusetzen. Einen weiteren Grund hierfür lieferte die Bundesregierung vergangene Woche.

 

LkSG 

Die Deutsche Bundesregierung kündigte am Freitag ihre geplanten Änderungen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) im Zusammenhang mit der neuen EU CSDDD an. Sie beabsichtigt, die EU-Verordnung noch in dieser Legislaturperiode durch Änderungen des deutschen LkSG 1:1 umsetzen. 

  • Geltungsbereich: Die Kriterien für die Anwendbarkeit sollen kurzfristig an die EU CSDDD angepasst werden. Neben der angepassten Mitarbeiteranzahl wird auch ein Mindestumsatz relevant. Dies bedeutet, dass weniger Unternehmen als bisher direkt vom LkSG erfasst sein werden, nur noch etwa ein Drittel der bisher betroffenen Unternehmen (< 1000). Gleichzeitig sollen die Pflichten aus der EU CSDDD zum spätesten europarechtlich vorgeschriebenen Zeitpunkt umgesetzt werden müssen (frühestens ab 2027).  

 

  • Berichtspflicht: Ab 2025 können Unternehmen ihren Bericht nach dem LkSG durch den Bericht gemäss EU CSRD ersetzen. Unternehmen, die unter die CSRD fallen, müssten dann keinen separaten Bericht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgeben. Bis dahin wird von einer Sanktionierung bei Verstößen gegen Berichtspflichten nach dem LkSG abgesehen. 

 

EU CSRD 

Nach diesen aktuellen Entwicklungen kommt der europäischen Berichterstattungsverordnung CSRD eine Schlüsselrolle in Unternehmen zu. Es gilt nun, beides miteinander zu verknüpfen: menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichtenprozesse gemäss LkSG/CSDDD sowie die Anforderungen an die Berichterstattung unter der CSRD: Synergien müssen genutzt und Inkonsistenzen vermieden werden, um eine effektive und effizientere Umsetzung in den Unternehmen zu gewährleisten.  

Wir, das LRQA Team, beschäftigen uns schon seit einiger Zeit mit der Schnittstelle zwischen LkSG/CSDDD und CSRD und wissen, worauf es bei der Verknüpfung zu achten gilt. So können wir Ihnen beispielsweise helfen, die wesentlichen Unterschiede und Gemeinsamkeiten zu verstehen, oder bei konkreten Fragestellungen unterstützen, wie etwa der Verbindung Ihrer Risikoanalyse gemäss LkSG mit der Wesentlichkeitsanalyse nach der CSRD. 

Möchten Sie mehr erfahren? Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!